Ausbildungs-
Reform 2020

Der neue Weg zur Psychologischen Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut

Ab dem 1. September 2020 tritt die Reform der bisherigen PsychTh-APrV bzw. das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG), in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt führt der Weg zum Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeut (für Erwachsene und Kinder) über ein Studium, welches im PsychThGAusbRefG bzw. in der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten festgeschriebene Ausbildungsinhalte umsetzen muss. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird es sich dabei um einen konsekutiven Studiengang handeln, der aus einem (polyvalenten) Bachelor in Psychologie und einem Master mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie besteht und der auf die staatliche Approbationsprüfung zur Psychotherapeutin bzw. zum Psychotherapeuten vorbereitet.

Bei Bestehen dieser Prüfung erhalten Sie die Approbation (=Behandlungserlaubnis) und tragen damit den Titel Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut. Dieses Modell ist mit dem Medizinstudium vergleichbar, an dessen Ende Studierende ebenfalls eine Approbation erhalten und den Titel Ärztin bzw. Arzt tragen dürfen.

Das bedeutet auch, dass Sie bei einer beruflichen Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeiten Anspruch auf Bezahlung haben. Sie können dann allerdings noch nicht selbst mit den Krankenkassen abrechnen. Dies können Sie erst nach Erwerb des Fachkundenachweises der Fachpsychotherapeutin bzw. des Fachtherapeut.

Beim Erwerb des Fachkundenachweises werden Ausbildungsinstitute wie wir auch zukünftig eine wichtige Rolle spielen. Die dafür notwendige Ausbildung ist vergleichbar mit der Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt und findet in Vollzeit für eine Dauer von 5 Jahren statt. Das bedeutet, dass Sie - im Gegensatz zu der bisherigen Regelung - während Ihrer Weiterbildung für Ihre praktische Tätigkeit in der Klinik Anspruch auf eine Anstellung, voraussichtlich nach TVöD E13 haben.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. zum Fachtherapeut sind Sie dazu berechtigt, sich in das Arztregister eintragen zu lassen, eine eigene Praxis zu eröffnen und eine Zulassung zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen zu beantragen.

Die Weiterbildungskosten werden wie auch bei der Facharztweiterbildung durch die Ausbildungsstätten getragen. Zudem erfolgen die Theorieseminare, die Supervision und Selbsterfahrung während der Arbeitszeit.

  Jetzige Regelung  Neue Regelung
Studium Diplom/ M.Sc. Psychologie M.Sc. Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie und Psychotherapie
Titel Psychologin bzw. Psychologe Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut
Approbation Mit Abschluss der Ausbildung nach dem Studium Mit Abschluss des Masters
Aus-/Weiterbildung Ausbildung Weiterbildung
Titel

Psychologische Psychotherapeutin bzw. Psychologische Psychotherapeut

Fachpsychotherapeutin bzw. Fachtherapeut für ...
Berufstätigkeit Berufsbegleitend oder in Vollzeit ohne Berufstätigkeit während Berufstätigkeit
Bezahlung Praktische Tätigkeit der Ausbildung = berufliche Tätigkeit = entsprechende Bezahlung (mind. 1.000€/Monat) mind. TV-ÖD E13
Finanzierung Eigenfinanzierung es gibt keine Zusatzkosten
Dauer 3 Jahre Vollzeit, 5 Jahre Teilzeit  5 Jahre Vollzeit
Nach Abschluss Approbation, Niederlassung in eigener Praxis möglich, Antrag auf Zulassung zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen Niederlassung als sog. Fachterapeut in eigener Praxis möglich, Antrag auf Zulassung zur Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen
Anerkannte Verfahren Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie/ Psychoanalyse, systemische Therapie Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologie/ Psychoanalyse, Systemische Therapie, Neuropsychologie

Der direkte Vergleich:
alt vs neu